Ziele des Gesetzentwurfs
Mit dem geplanten Gesetzentwurf werden Volksentscheide…
 –> verbindlicher:
Wenn das Parlament ein per Volksentscheid verabschiedetes Gesetz ändert, können Bürger innerhalb von 4 Monaten mit 50.000 Unterschriften einfordern, dass über diese Änderung per Volksentscheid entschieden wird.
> Die neue Regelung entspricht der in Hamburg. Sie soll die Machtbalance zwischen Berlinern und ihren Vertretern ausgleichen. Laut Artikel 3 VvB wird die gesetzgebende Gewalt in Berlin durch Volksentscheide und durch die Volksvertretung ausgeübt. Diese Gleichrangigkeit muss sich auch in den Verfahren abbilden.
–>Â machbarer:
Volksentscheide finden grundsätzlich an Wahltagen statt, damit die Beteiligung hoch genug ist und das Zustimmungsquorum erreicht wird. Quoren werden leicht gesenkt. Die Zahl der Unterschriften, die notwendig sind, um einen Volksentscheid zu initiieren, wird auf ein praktikables Maß gesenkt
> Zum Vergleich: Sachsen und Bayern kommen ohne Zustimmungsquoren aus.
–> fairer:
Feste Fristen für den Senat geben Initiativen Planungssicherheit.
>Bisher: keine Fristen für Senat. Den Mietenvolksentscheid prüfte der Senat im Sommer/Herbst 2015 so lange, dass der von der Initiative angestrebte Termin für den Volksentscheid zur Abgeordnetenhauswahl 2016 unmöglich wurde.
Der Gesetzentwurf
Hier der Gesetzesentwurf des Volksbegehrens im Volltext:
Gesetzentwurf Fassung 10 Juli mit Begründung
Hier auf einer Seite die Eckpunkte des Gesetzentwurfs („Vorher – Nachher“)
Auf 1 Seite: VorherNachher_Eckpunkte Fassung 25 April
Hier eine Kurzpräsentation zur schnellen Information
Kurzpräsentation Fassung 25 April
Der Gesetzentwurf wurde geschrieben von Aktiven aus der Initiative 100% Tempelhofer Feld mit Unterstützung von Mehr Demokratie e.V. und danach mit anderen Initiativen im Rahmen des Berliner Demokratietisches diskutiert.
Gesetzliche Grundlagen des Gesetzentwurfs
„Die gesetzgebende Gewalt wird durch Volksabstimmungen, Volksentscheide und durch die Volksvertretung ausgeübt, (…)“
Verfassung von Berlin, Artikel 3 (Abschnitt I – Die Grundlagen)Â externer Link
-> Artikel 62 und 63 der Verfassung von Berlin konkretisieren die Gesetzgebung durch Volksentscheid
Verfassung von Berlin, Artikel 62, 63 (Abschnitt V – Die Gesetzgebung) externer Link
–> Das Abstimmungsgesetz (einfaches Gesetz) konkretisiert die Vorgaben der Verfassung
Abstimmungsgesetz externer Link
Zeitplan für den Volksentscheid
Die Durchführung eines Volksentscheids dauert ca. 16 Monate. Ein verfassungsändernder Volksentscheid hat wegen der notwendigen hohen Wahltbeteiligung nur eine Chance, wenn er gleichzeitig zur Bundestagswahl 2017 stattfindet.
Hier der Zeitplan mit allen gesetzlichen Fristen, um zur Bundestagswahl 2017 anzutreten:
Übersichtszeitplan für das Volksbegehren
Älterer Gesetzentwurf
Hier dokumentieren wir der Vollständigkeit und Transparenz halber den Gesetzentwurf, der während der Unterschriftensammlung zwischen (28. April und 07. Juli 2016) online stand. Die Fassung vom 10. Juli 2016 (s. oben) ist eine auf Empfehlung der Senatsinnnenverwaltung sprachlich und rechtsformal verbesserte Fassung, in die aber keine inhaltliche Änderung eingeflossen ist. Die“Eckpunkte“ und „Kurzpräsentation“ des Gesetzentwurfs (s.oben) bleiben unverändert in der Fassung vom 25.04.2016.
Gesetzentwurf Fassung 25 April
Hintergrundinformationen
Oliver Wiedmann: „Das Initiativrecht braucht das Vetorecht. Reformen der direkten Demokratie in Berlin sind überfällig.“ aus: mdmagazin, April 2016 (pdf)